Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, die Staatsanwaltschaft habe eine Rechtsverweigerung begangen, indem sie – entgegen seiner Aufforderung – keine anfechtbare Verfügung zur Frage erlassen habe, ob betreffend den neu gegen ihn erhobenen Vorwurf des Führens eines Personenwagens ohne Berechtigung das Verbot der doppelten Strafverfolgung greife. Insoweit ist festzuhalten, dass in der Lehre und Rechtsprechung zwischen formeller Rechtsverweigerung im engeren Sinn und materieller Rechtsverweigerung unterschieden wird.