StPO i.V.m. Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) und Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11). 2.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, die Staatsanwaltschaft habe eine Rechtsverweigerung begangen, indem sie – entgegen seiner Aufforderung – keine anfechtbare Verfügung zur Frage erlassen habe, ob betreffend den neu gegen ihn erhobenen Vorwurf des Führens eines Personenwagens ohne Berechtigung das Verbot der doppelten Strafverfolgung greife.