Mit verfahrensleitender Verfügung vom 2. Juli 2024 wurde ein Beschwerdeverfahren eröffnet. Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde gutheissen. Die Staatsanwaltschaft wurde ersucht, so rasch als möglich die amtlichen Akten O 24 8388 und O 23 11393 zu übermitteln. Nach Eingang der Verfahrensakten wurde der Generalstaatsanwaltschaft mit verfahrensleitender Verfügung vom 5. Juli 2024 Frist zur Stellungnahme gewährt. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 11. Juli 2024, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.