3. Es sei festzustellen, dass das Handeln der Beschwerdegegnerin, nämlich die Weigerung eine anfechtbare Verfügung zu erlassen, eine formelle Rechtsverweigerung darstellt; 4. Es sei feststellen, dass der Grundsatz des Verbots der doppelten Strafverfolgung die Einleitung des Strafverfahrens 0 24 8388 / WYS verhindert; 5. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, eine Nichtanhandnahmeverfügung im Strafverfahren 0 24 8388 / WYS zu erlassen; 6. Es seien alle weiteren oder entgegenstehenden Anträge der Beschwerdegegnerin abzuweisen;