SR 741.01) geprüft werde. Ob eine Sperrwirkung gemäss dem Grundsatz «ne bis in idem» vorliege, werde nach Eingang des Ermittlungsberichts der Kantonspolizei Bern durch die Staatsanwaltschaft entschieden. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 1. Juli 2024 Beschwerde. Er stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Auf die Beschwerde sei einzutreten; 2. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; 3. Es sei festzustellen, dass das Handeln der Beschwerdegegnerin, nämlich die Weigerung eine anfechtbare Verfügung zu erlassen, eine formelle Rechtsverweigerung darstellt;