Die Anhörung sei zu annullieren und es sei festzustellen, dass die Eröffnung einer neuen strafrechtlichen Untersuchung nicht zulässig sei. Andernfalls sei eine beschwerdefähige Verfügung im Sinne von Art. 300 Abs. 2 StPO zu erlassen. Mit Schreiben vom 18. Juni 2024 teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer mit, dass im vorliegenden Verfahren O 24 8388 der Vorwurf des Führens eines Personenwagens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) geprüft werde.