_, mit Schreiben vom 13. Juni 2023 an die Staatsanwaltschaft. Er machte geltend, hinsichtlich des Ereignisses vom 18. August 2023 liege bereits ein rechtskräftiger Strafbefehl vor. Eine erneute Anhörung, nachdem eine Untersuchung stattgefunden habe und ein Strafbefehl erlassen worden sei, stehe im Widerspruch zu Art. 11 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) und verstosse gegen den Grundsatz «ne bis in idem». Die Anhörung sei zu annullieren und es sei festzustellen, dass die Eröffnung einer neuen strafrechtlichen Untersuchung nicht zulässig sei.