Der Strafbefehl ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Nachdem der Beschwerdeführer von der Kantonspolizei Bern auf den 20. Juni 2024 zu einer polizeilichen Befragung vorgeladen und ihm mitgeteilt worden war, es stehe nunmehr fest, dass er in der Schweiz kein Fahrzeug hätte führen dürfen, und dass es nun um die Frage gehe, ob er von diesem Fahrverbot gewusst habe resp. hätte wissen können, wandte sich der Beschwerdeführer, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, mit Schreiben vom 13. Juni 2023 an die Staatsanwaltschaft.