Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 268 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 28. August 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Schreiben der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 18. Juni 2024 / Rechtsverweigerung Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenver- kehrsgesetz Beschwerde gegen die Verfügung/das Schreiben der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 18. Juni 2024 (O 24 8388) Erwägungen: 1. Mit Strafbefehl O 23 11393 vom 22. Februar 2024 sprach die Regionale Staatsan- waltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen grober Verletzung der Ver- kehrsregeln (Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h innerorts als Lenker eines Personenwagens um 28 km/h), begangen am 18. Au- gust 2023 um 19:42 Uhr an der C.________ (Strasse) in D.________ (Ort), schul- dig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 37 Tagessätzen zu je CHF 350.00, ausmachend CHF 12'950.00. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben un- ter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren. Zudem wurde der Beschwerdefüh- rer mit einer Verbindungsbusse von CHF 3'150.00 bestraft. Der Strafbefehl ist un- angefochten in Rechtskraft erwachsen. Nachdem der Beschwerdeführer von der Kantonspolizei Bern auf den 20. Juni 2024 zu einer polizeilichen Befragung vorge- laden und ihm mitgeteilt worden war, es stehe nunmehr fest, dass er in der Schweiz kein Fahrzeug hätte führen dürfen, und dass es nun um die Frage gehe, ob er von diesem Fahrverbot gewusst habe resp. hätte wissen können, wandte sich der Beschwerdeführer, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, mit Schreiben vom 13. Juni 2023 an die Staatsanwaltschaft. Er machte geltend, hinsichtlich des Ereignisses vom 18. August 2023 liege bereits ein rechtskräftiger Strafbefehl vor. Eine erneute Anhörung, nachdem eine Untersuchung stattgefunden habe und ein Strafbefehl erlassen worden sei, stehe im Widerspruch zu Art. 11 der Schweizeri- schen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) und verstosse gegen den Grundsatz «ne bis in idem». Die Anhörung sei zu annullieren und es sei festzustellen, dass die Eröffnung einer neuen strafrechtlichen Untersuchung nicht zulässig sei. Andernfalls sei eine beschwerdefähige Verfügung im Sinne von Art. 300 Abs. 2 StPO zu erlas- sen. Mit Schreiben vom 18. Juni 2024 teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschwer- deführer mit, dass im vorliegenden Verfahren O 24 8388 der Vorwurf des Führens eines Personenwagens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 des Strassen- verkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) geprüft werde. Ob eine Sperrwirkung gemäss dem Grundsatz «ne bis in idem» vorliege, werde nach Eingang des Ermittlungsbe- richts der Kantonspolizei Bern durch die Staatsanwaltschaft entschieden. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 1. Juli 2024 Beschwerde. Er stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Auf die Beschwerde sei einzutreten; 2. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; 3. Es sei festzustellen, dass das Handeln der Beschwerdegegnerin, nämlich die Weigerung eine anfechtbare Verfügung zu erlassen, eine formelle Rechtsverweigerung darstellt; 4. Es sei feststellen, dass der Grundsatz des Verbots der doppelten Strafverfolgung die Einleitung des Strafverfahrens 0 24 8388 / WYS verhindert; 5. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, eine Nichtanhandnahmeverfügung im Strafverfah- ren 0 24 8388 / WYS zu erlassen; 6. Es seien alle weiteren oder entgegenstehenden Anträge der Beschwerdegegnerin abzuweisen; 7. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die in ihren Schriftsätzen behaupteten Tatsa- chen mit allen zweckdienlichen Rechtsmitteln zu beweisen; 2 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten des (richtig: der) Be- schwerdegegnerin. Eventualiter 9. Die Rechtsverweigerung sei festzustellen; 10. Das Verfahren 0 24 8388 / WYS sei an die Beschwerdegegnerin zurücksenden und diese sei anzuweisen, eine Verfügung gemäss Art. 300 Abs. 2 StPO zu erlassen; 11. Es seien alle weiteren oder entgegenstehenden Anträge der Beschwerdegegnerin abzuweisen; 12. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die in ihren Schriftsätzen behaupteten Tatsa- chen mit allen zweckdienlichen Rechtsmitteln zu beweisen; 13. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten des (richtig: der) Be- schwerdegegnerin. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 2. Juli 2024 wurde ein Beschwerdeverfah- ren eröffnet. Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde gutheis- sen. Die Staatsanwaltschaft wurde ersucht, so rasch als möglich die amtlichen Ak- ten O 24 8388 und O 23 11393 zu übermitteln. Nach Eingang der Verfahrensakten wurde der Generalstaatsanwaltschaft mit verfahrensleitender Verfügung vom 5. Juli 2024 Frist zur Stellungnahme gewährt. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 11. Juli 2024, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit dar- auf einzutreten sei. Die Verfahrenskosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerle- gen. 2. 2.1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft, aber auch gegen Unterlassungen unter Einschluss der Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 1 Bst. a und Art. 393 Abs. 2 Bst. a StPO). Beschwerden gegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO), demgegenüber müssen Be- schwerden gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft innert zehn Tagen eingereicht werden (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen ergibt sich aus Art. 13 Bst. c StPO i.V.m. Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) und Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11). 2.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, die Staatsanwaltschaft habe eine Rechtsverweigerung begangen, indem sie – entgegen seiner Aufforde- rung – keine anfechtbare Verfügung zur Frage erlassen habe, ob betreffend den neu gegen ihn erhobenen Vorwurf des Führens eines Personenwagens ohne Be- rechtigung das Verbot der doppelten Strafverfolgung greife. Insoweit ist festzuhal- ten, dass in der Lehre und Rechtsprechung zwischen formeller Rechtsverweige- rung im engeren Sinn und materieller Rechtsverweigerung unterschieden wird. Ei- ne formelle Rechtsverweigerung im engeren Sinne meint lediglich die Weigerung einer Strafbehörde, eine ihr nach Gesetz obliegende hoheitliche Verfahrenshand- lung vorzunehmen, also ein Untätigbleiben, obschon eine Pflicht zum Tätigwerden bestünde, und diese Weigerung nicht ausdrücklich schriftlich oder mündlich mitzu- teilen. Teilt die Behörde demgegenüber auf Antrag unmissverständlich ihre Weige- 3 rung mit, tätig zu werden oder in eine bestimmte Richtung hin zu verfügen, liegt ei- ne Negativverfügung vor, welche das Anfechtungsobjekt für ein Rechtsmittel dar- stellt (Urteil des Bundesgerichts 1B_303/2020 vom 2. März 2021 E. 4.3 und 4.4; BGE 108 Ia 205; Urteil des Bundesstrafgerichts BB.2021.203 vom 30. März 2022 E. 1.3.3; GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 18 zu Art. 396 StPO; KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 9 zu Art. 396 StPO). Vorliegend liegt keine formelle Rechtsverweigerung der Staatsanwaltschaft vor, zumal diese mit Schrei- ben vom 18. Juni 2024 auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Juni 2024 reagiert hat. Darin hat sie unmissverständlich ihre einstweilige Weigerung mitge- teilt, in eine bestimmte Richtung hin zu verfügen, weshalb ihr Schreiben eine Nega- tivverfügung darstellt, d.h. das Anfechtungsobjekt, welches vom Beschwerdeführer innert der Frist von zehn Tagen mit Beschwerde angefochten werden konnte. Auch wenn das Schreiben vom 18. Juni 2024 als solches nicht als Verfügung bezeichnet worden ist, gibt es den Inhalt der Entscheidung der Staatsanwaltschaft wieder, wo- nach diese erst über die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Sperrwirkung entscheiden wird, wenn der Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Bern eingegan- gen ist. Damit kommt dem Schreiben Verfügungscharakter zu. Die Tatsache, dass das Schreiben vom 18. Juni 2024 keine Rechtsmittelbelehrung enthält, bewirkte keinen Rechtsnachteil für den Beschwerdeführer (vgl. statt vieler: Urteil des Bun- desgerichts 1B_128/2019 vom 2. Juli 2019 E. 2.2 mit Hinweisen, wonach aus einer fehlenden Rechtsmittelbelehrung den Parteien kein Rechtsnachteil erwachsen darf). Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers war offensichtlich auch ohne entsprechende Belehrung bekannt, dass er dieses Schreiben im Namen des Be- schwerdeführers innert zehn Tagen mit Beschwerde anfechten kann, was er denn auch fristgerecht getan hat. Soweit der Beschwerdeführer das Schreiben vom 18. Juni 2024 frist- und formgerecht angefochten hat, ist auf die Beschwerde folglich einzutreten. 2.3 Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren ist durch das Anfechtungsobjekt – vorliegend das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 18. Juni 2024 – begrenzt. Streitig und zu prüfen ist, ob der Entscheid der Staatsanwaltschaft, erst nach Ein- gang des Ermittlungsberichts der Kantonspolizei Bern über die vom Beschwerde- führer geltend gemachte Sperrwirkung zu befinden, rechtens ist. Soweit der Be- schwerdeführer beantragt, es sei festzustellen, dass das Verbot der doppelten Strafverfolgung die Einleitung des Strafverfahrens O 24 8388 verhindere (Rechts- begehren Ziff. 4 der Beschwerde), geht er über den Streitgegenstand hinaus. Hierüber hat die Staatsanwaltschaft noch nicht befunden. Mit einer diesbezüglichen Beurteilung würde einem Entscheid der Staatsanwaltschaft vorgegriffen. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. 3.1 Als materielle Rechtsverweigerung wird die qualifiziert falsche, d.h. willkürliche oder rechtsungleiche Rechtsanwendung verstanden. Eine materielle Rechtsverweige- rung liegt nach der Praxis des Bundesgerichts vor, wenn zwar ein Entscheid getrof- fen wurde, dieser aber ein offensichtliches Fehlurteil ist (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_1408/2022 vom 17. Februar 2023 E. 4.5.5 mit Hinweis u.a. auf BGE 127 4 III 576 E. 2d S. 579; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern SK 23 111 vom 12. September 2023 E. 15.1). Eine materielle Rechtsverweigerung ist nicht bereits dann gegeben, wenn eine andere Lösung vertretbar oder zutreffender erschiene, sondern nur dann, wenn das Ergebnis schlechterdings mit vernünftigen Gründen nicht zu vertreten ist (BGE 124 IV 86 E. 2a, 120 Ia 369 E. 3a; je mit Hinweisen; vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 3 vom 21. Mai 2024 E. 2.3.2). 3.2 Gemäss Art. 300 Abs. 2 StPO ist die Einleitung des Vorverfahrens nicht anfechtbar, es sei denn, die beschuldigte Person mache geltend, es liege eine Verletzung des Verbots der doppelten Strafverfolgung vor. Nach Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO eröff- net die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen oder Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie kann polizeiliche Berichte und Strafanzei- gen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, der Polizei zur Durch- führung ergänzender Ermittlungen überweisen (Art. 309 Abs. 2 StPO). Diesfalls ist die Untersuchung noch nicht zu eröffnen. Der Sinn von Art. 309 Abs. 2 StPO geht dahin, dass erst nach Eingang der Akten der (ergänzenden) polizeilichen Ermitt- lungen über die Eröffnung entschieden wird. Dementsprechend unterliegen solche Ermittlungen nicht Art. 312 StPO, da diese Bestimmung erst nach der Eröffnung gemäss Art. 309 StPO anwendbar ist (vgl. VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 33 zu Art. 309 StPO; JO- SITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 309 StPO; vgl. ebenso BOSSHARD/LANDSHUT, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, a.a.O., N. 39 zu Art. 309 StPO, wonach, wenn der Tatverdacht nicht ausreichend erscheint oder andere Verfolgungsvoraus- setzungen unklar sind, eine Rückweisung der Akten an die Polizei zur Ergänzung der Ermittlung gemäss Art. 309 Abs. 2 StPO erfolgen kann [kursive Hervorhebung beigefügt]). Die Eröffnung einer Strafuntersuchung setzt das Vorliegen eines kon- kreten bzw. hinreichenden Tatverdachts voraus, d.h., die erforderlichen tatsächli- chen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen konkreter Natur sein. Verlangt werden erhebliche Gründe, die für das Vorliegen eines Tatverdachts sprechen. Falls notwendig, kann die Staatsanwaltschaft noch vor Erlass einer Eröffnungsver- fügung mit der beschuldigten Person eine Befragung durchführen. Auf diese Weise kann weiter abgeklärt werden, ob ein hinreichender Tatverdacht gegeben ist (vgl. BOSSHARD/LANDSHUT, a.a.O., N. 25 und 41 zu Art. 309 StPO). 3.3 Der Beschwerdeführer ist nicht damit einverstanden, dass er polizeilich zu einer Befragung betreffend den im Raum stehenden Vorwurf des Führens eines Perso- nenwagens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 SVG aufgeboten worden ist und die Staatsanwaltschaft erst nach dieser Befragung resp. dem Eingang des diesbezüglichen Ermittlungsberichts der Kantonspolizei Bern darüber befinden will, ob im aktuellen Verfahren eine Sperrwirkung gemäss dem Grundsatz «ne bis in idem» vorliegt. Entgegen seiner Auffassung ist in der Vorgehensweise der Staats- anwaltschaft weder eine materielle Rechtsverweigerung noch eine andere Rechts- verletzung oder ein willkürlicher Entscheid zu erblicken. Die von der Staatsanwalt- schaft initiierte polizeiliche Befragung stützt sich offensichtlich auf Art. 309 Abs. 2 StPO (vgl. insoweit auch die E-Mail von E.________ der Kantonspolizei Bern an 5 den Beschwerdeführer vom 13. Juni 2024, wonach es sich zwar um eine von der Staatsanwaltschaft gewünschte, indes nicht um eine delegierte Einvernahme hand- le). Wie die Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme nachvollziehbar und schlüssig festgehalten hat, erhielt die Staatsanwaltschaft auf- grund der Weigerung des Beschwerdeführers, der polizeilichen Vorladung zur Be- fragung Folge zu leisten, bislang noch keine Anzeige der Polizei im Sinne von Art. 307 Abs. 3 StPO, sondern wurde bloss mündlich über den möglichen neuen Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer informiert. Ohne polizeiliche Anzeige konnte die Staatsanwaltschaft diesen neuen Vorwurf noch gar nicht prüfen und folglich auch nicht darüber befinden, ob sie ein Verfahren gegen den Beschwerde- führer eröffnen oder eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen will, bzw. ob eine Sperrwirkung gegen eine Verfahrenseröffnung spricht oder allenfalls gar kein straf- bares Verhalten des Beschwerdeführers vorliegt. Es ist mit der beabsichtigten poli- zeilichen Befragung des Beschwerdeführers im Sinne von ergänzenden Ermittlun- gen gemäss Art. 309 Abs. 2 StPO gerade herauszufinden, ob überhaupt von einem gleichen, bereits abgeurteilten Lebenssachverhalt ausgegangen werden kann, re- sp. ob der Beschwerdeführer auch vor und nach dem Zeitpunkt, für welchen er we- gen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit verurteilt worden war, d.h. am 18. August 2023 vor und nach 19:42 Uhr, den Personenwagen gelenkt hat und dabei nicht im Besitz eines gültigen Führerausweises war (vgl. auch Urteil des Oberge- richts des Kantons Bern SK 16 150 vom 18. April 2017 E. I/6, wonach keine Verlet- zung des Grundsatzes «ne bis in idem» vorliegt, wenn eine Person hinsichtlich desselben Sachverhalts nebst der bereits rechtskräftig gewordenen Verurteilung wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand zusätzlich wegen einer groben Ver- kehrsregelverletzung [Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen] verurteilt werden soll, zumal die beiden Delikte in Idealkonkurrenz zu- einander stehen; vgl. BUSSMANN, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 8 zu Art. 95 SVG, wonach Art. 95 SVG mit diversen anderen Strafnormen, namentlich des SVG, echt konkurriert). Von einer offensichtlichen Sperrwirkung kann daher derzeit jedenfalls nicht ausgegangen. Die Staatanwaltschaft handelte demnach rechtmässig, als sie dem Beschwerdeführer den Entscheid über eine all- fällige Sperrwirkung für den Zeitpunkt nach Eingang der polizeilichen Anzeige in Aussicht stellte. Da keine Rechtsverweigerung festzustellen ist, fällt die Erteilung einer Weisung im Sinne von Art. 397 Abs. 4 StPO, namentlich die Anweisung der Staatsanwaltschaft, eine Nichtanhandnahmeverfügung im Strafverfahren O 24 8388 zu erlassen, von vornherein ausser Betracht. Gleichermassen liegt auch kein Anwendungsfall von Art. 397 Abs. 3 StPO vor. Die (Rechtsverweigerungs-) Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er keinen Anspruch auf ei- ne Entschädigung. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die (Rechtsverweigerungs-)Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Ein- schreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin F.________ (per A- Post) Bern, 28. August 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiberin Kurt Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 7