8. Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis zum 19. September 2024, angeordnet hat. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist demnach abzuweisen.