das vorliegende Haftprüfungsverfahren letztlich insbesondere auch aufgrund der Nichterreichbarkeit der Verteidigung für die Beschwerdekammer (ohne dass noch eine Eingabe im Rahmen des rechtlichen Gehörs erfolgt wäre) wiederum fast eine Woche länger als notwendig gedauert hat, scheint die angeordnete Verlängerung mit Blick auf die geplanten Ermittlungshandlungen gerade noch verhältnismässig, zumal der Staatsanwaltschaft auch Zeit für die Auswertung der nunmehr rasch durchzuführenden Ermittlungshandlungen und die Planung allfälliger Folgeermittlungen einzuräumen ist. Eine Kürzung der Haftdauer ist unter diesen Umständen