Daran ändert auch das am 15. Juli 2024 eingereichte Arztzeugnis vom 12. Juli 2024 nichts, mit welchem der Beschwerdeführerin eine depressive Episode attestiert wurde, zumal der medizinische Zugang im Rahmen von strafprozessualer Haft gewährleistet ist. 7.4 Der Beschwerdeführerin ist indes beizupflichten, dass mit Blick auf das Beschleunigungsgebot die angeordnete Haftdauer von drei Monaten für die Durchführung von drei Einvernahmen und zwei Hausdurchsuchungen relativ lange erscheint. Da