Insgesamt vermögen die privaten Interessen der Beschwerdeführerin somit das gewichtige öffentliche Interesse, dass die Staatsanwaltschaft weitere Abklärungen ohne die Gefahr von Verdunkelungsversuchen vornehmen kann, nicht zu überwiegen. Daran ändert auch das am 15. Juli 2024 eingereichte Arztzeugnis vom 12. Juli 2024 nichts, mit welchem der Beschwerdeführerin eine depressive Episode attestiert wurde, zumal der medizinische Zugang im Rahmen von strafprozessualer Haft gewährleistet ist.