Derzeit erlauben die Akten keine verlässliche Prognosebeurteilung. Die Vorstrafenlosigkeit für sich allein ist jedenfalls kein absoluter Grund für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs. 7.3 Im Rahmen der Verhältnismässigkeit sind auch die persönlichen Interessen der beschuldigten Person zu berücksichtigen. Diesbezüglich macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie gesundheitlich angeschlagen ist und mit Blick auf das Kindeswohl ihre persönlichen Interessen überwiegen. Es ist zwar nachvollziehbar, dass die vorliegende Situation für die Beschwerdeführerin und ihre Kinder belastend ist.