Angesichts des im Raum stehenden Vorwurfs der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 BetmG; Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr) und mit Bezug auf die Ausführungen hiervor (vgl. Ziff. 5) droht noch keine Überhaft. Ob die auszusprechende Strafe bedingt oder teilbedingt auszusprechen sein wird, ist aufgrund der aktuellen Einschätzung spekulativ, zumal selbst bei einem teilbedingten Vollzug der unbedingt vollziehbare Teil der Strafe mindestens sechs Monate beträgt (Art. 43 Abs. 2 StGB). Derzeit erlauben die Akten keine verlässliche Prognosebeurteilung.