6. Nach dem Ausgeführten liegt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine Beugehaft vor, da sämtliche gesetzlichen Haftvoraussetzungen erfüllt sind und insbesondere der Haftgrund der Kollusionsgefahr bejaht werden muss. Soweit sie geltend macht, dass die Staatsanwaltschaft Druck auf sie ausgeübt habe, handelt es um eine reine unbelegte Parteibehauptung. Mit dem Verweis auf die Einvernahme von G.________ vermag sie diese jedenfalls nicht zu belegen, zumal angebliche Druckversuche auf G.________ ohnehin nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden.