Dabei ist nicht ausser Acht zu lassen, dass O.________ anlässlich seiner Einvernahme darauf hinwies, dass er vor dem Beschwerdeführer und seiner Frau Angst habe (vgl. Einvernahme von O.________ vom 8. April 2024, Z. 273 ff.). Damit besteht die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin auf diesen oder weitere Abnehmer einwirken und sie entsprechend beeinflussen könnte. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin bisher über einen einwandfreien Leumund verfügt. Insgesamt ist die Kollusionsgefahr somit zu bejahen.