Das kantonale Zwangsmassnahmengericht gibt weiter zu bedenken, dass im Falle des dringenden Tatverdachts insbesondere des Verbrechens gegen das BetmG i.S.v. Art. 19 Abs. 2 BetmG den Aussagen der beteiligten Personen grosses Gewicht zukommt und dass es gilt, eine Gefährdung der diesbezüglich heiklen Beweisführung zu verhindern, zumal die zu erhebenden Personenbeweise von zentraler Bedeutung und im vorliegenden Kontext besonders kollusionsanfällig sind.