12 gabe von Gegenständen kooperativ gezeigt habe, könne die Gefahr einer Verdunkelung nicht ausgeschlossen werden. Die Kollusionsgefahr ergebe sich nicht zuletzt aus der Beziehung zu ihrem mitbeschuldigten Ehemann und den regen Kontakten zu weiteren Personen, die mutmasslich beteiligt seien. 5.4 Als Ergänzung führte das Zwangsmassnahmengericht Folgendes aus: Die Ausführungen des regionalen Zwangsmassnahmengerichts haben grundsätzlich nach wie vor ihre Gültigkeit, weshalb immer noch von Kollusionsgefahr auszugehen ist.