Für die einzelnen Treffen kann auf die Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts sowie die zahlreichen Vorhalte in den eingereichten Einvernahmeprotokollen verwiesen werden. Über dies hinaus gab die Beschwerdeführerin anlässlich der ersten Einvernahme an, bis Ende Februar 2023 in einer K.________ Filiale gearbeitet zu haben, womit auch der Zugang zu den verdächtigen K.________ (Bekleidungsgeschäft)-Plastiktüten erklärbar ist (vgl. Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 21. März 2024, S. 2). Zudem ist hervorzuheben, dass bei der Beschwerdeführerin anlässlich einer Verkehrskontrolle in Moosseedorf 586g Marihuana gefunden worden sind.