Weiter konnten die Beschwerdeführerin und E.________ gemäss Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern im Rahmen der Observation eines geständigen Drogendealers, H.________, beobachtet werden, wie sie diesem eine K.________ (Bekleidungsgeschäft)-Plastiktüte übergeben haben. Ein weiteres Mal konnte festgestellt werden, wie H.________ in ein Fahrzeug, das auf die Beschwerdeführerin eingelöst ist, eingestiegen war und dieses kurze Zeit später mit zwei K.________ (Bekleidungsgeschäft)-Plastiktüten wieder verlassen hatte. In der Einvernahme vom 6. Oktober 2023 habe H.________ zwar keine Informationen zu seinen Lieferanten machen wollen