Vorhalt in der Einvernahme des Beschwerdeführers, Z. 146). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach es sich nicht um eine «grosse Menge» an Marihuana handle, vermag den dringenden Tatverdacht nicht zu entkräften. Feststeht, dass am Domizil der Beschwerdeführerin eine nicht unerhebliche Menge von ca. 3kg an Marihuana aufgefunden wurde. Nebst der aufgefundenen Menge sind zudem die verkauften Mengen zu berücksichtigen, welche an die jeweiligen Abnehmer geliefert wurden (vgl. 5.4.6 und 5.4.8). 4.4.8 Weiter konnten die Beschwerdeführerin und E._____