Ein weiterer Abnehmer gab an, mit einer Person mit der Mobiltelefonnummer «T.________» in Kontakt gewesen zu sein, um von diesem Marihuana zu beziehen. Dieses habe er jeweils über Whats-App bestellt und in seinen Briefkasten geliefert bekommen (delegierte Einvernahme von U.________ vom 2. Mai 2024, Z. 191 ff.; 231). Diese Rufnummer konnte E.________ zugeordnet werden (vgl. Vorhalt in der Einvernahme von U.________, Z. 418 ff.). Zudem existieren diverse Chatverläufe zwischen weiteren Abnehmern und der genannten Rufnummer sowie einer anderen auf E.___