_ damit wie erwähnt nicht entlastend für sie aus; vielmehr bestärkt diese mit ihren Aussagen den Verdacht, wonach die Beschwerdeführerin ihren Ehemann beim Verkauf der Betäubungsmittel unterstützt hat. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, überwiegen insgesamt die belastenden Momente der übrigen Ermittlungsergebnisse. Darunter fallen insbesondere die Observationsergebnisse, der Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern, die Sicherstellungen im Rahmen der Hausdurchsuchung sowie die Anhaltung der Beschwerdeführerin vom 16. März