Was die Aussagen von F.________ angeht, kann ebenfalls festgehalten werden, dass sich diese nicht entlastend für die Beschwerdeführerin auswirken. Anlässlich ihrer Einvernahme vom 15. Mai 2024 sagte sie zwar aus, dass sie ausschliesslich bei E.________ Marihuana bezogen habe (Z. 80). Gleichzeitig gab sie aber auch an, dass die Beschwerdeführerin bei den Käufen dabei war; auch als ihr das Marihuana von E.________ nach Hause geliefert worden sei (Z. 226 ff.). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin wirken sich die Aussagen von F.________ damit wie erwähnt nicht entlastend für sie aus