9 schwerdeführerin zwar nicht zu belasten, aber auch nicht zu entlasten. Zudem stellt sich grundsätzlich die Frage, inwieweit überhaupt auf ihre Aussagen abgestellt werden kann. Gegen G.________ läuft ein Verfahren wegen Gehilfenschaft zum Betäubungsmittelhandel, womit sie selbst auch beteiligt ist und daher davon auszugehen ist, dass sie auch niemanden belasten möchte. 4.4.5 Was die Aussagen von F.________ angeht, kann ebenfalls festgehalten werden, dass sich diese nicht entlastend für die Beschwerdeführerin auswirken.