_ ist zu entnehmen, dass sie angibt, nichts über den Betäubungsmittelhandel, die Rollenverteilung und die Beteiligung der Beschwerdeführerin zu wissen. So gab sie anlässlich ihrer Einvernahme vom 8. Mai 2024 an, dass sie zu einem allfälligen Marihuanahandel von den P.________ nichts sagen könne und niemals etwas mitbekommen habe. Sie habe keine Ahnung davon und habe vor allem mit A.________ gesprochen (Z. 155 f.; 608 ff.). Wie ihr Freund und die P.________ miteinander zu tun hätten, wisse sie nicht (Z. 57 f.). Sie stehe lediglich in einem kollegialen Verhältnis zu ihnen (Z. 522; 590). Sie habe auch nie mitbekommen, dass A.___