Die Staatsanwaltschaft wird jedoch darauf hingewiesen, dass im Falle eines weiteren Haftverlängerungsantrags entsprechende Aktenstücke zumindest auszugsweise einzureichen wären. 4.4.3 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, dass sie weder durch subjektive noch durch objektive Beweismittel belastet, sondern durch die Aussagen von G.________ und F.________ weitgehend entlastet werde. 4.4.4 Den Aussagen von G.________ ist zu entnehmen, dass sie angibt, nichts über den Betäubungsmittelhandel, die Rollenverteilung und die Beteiligung der Beschwerdeführerin zu wissen.