Aus diesem Grund ist derzeit noch nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführerin die bisherigen Observationsergebnisse bislang nur mündlich vorgehalten und im Haftverfahren schliesslich bloss die entsprechenden Einvernahmeprotokolle eingereicht wurden. Darüber hinaus gilt zu berücksichtigen, dass sich der dringende Tatverdacht, wie nachfolgend zu zeigen sein wird, nicht nur auf die Vorhalte anlässlich der Einvernahmen stützt, sondern auch auf den Berichtsrapport vom 2. November 2023 und die bei der Beschwerdeführerin durchgeführte Hausdurchsuchung.