Es ist notorisch, dass in umfangreichen und komplexen (Haft-)Verfahren (wie dem vorliegenden) die neuen Erkenntnisse oftmals vorab mündlich vorgehalten werden müssen, weil ein abschliessender schriftlicher Bericht der entsprechenden Institution noch nicht vorliegt (statt vieler: Beschluss des Obergerichts BK 23 163 vom 11. Mai 2023 E.7.3.3). Aus diesem Grund ist derzeit noch nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführerin die bisherigen Observationsergebnisse bislang nur mündlich vorgehalten und im Haftverfahren schliesslich bloss die entsprechenden Einvernahmeprotokolle eingereicht wurden.