8 sitsch/Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 224 StPO; Forster, a.a.O., N. 5 zu Art. 224 StPO). Dieser Pflicht ist die Staatsanwaltschaft entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin grundsätzlich nachgekommen, indem sie die nachfolgend genannten Unterlagen (E.5.4.2 hiernach) dem Haftverlängerungsantrag beigelegt hat. 4.4.2 Die Observationsergebnisse können den Vorhalten der eingereichten Einvernahmeprotokolle entnommen werden.