4.4.1 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass es unzulässig sei, auf allgemeine Vorhalte seitens der Strafverfolgungsbehörden zu verweisen, ohne dass entsprechende Beweismittel in den Akten sind, und sich diesbezüglich auf die vorgehaltenen Observationsergebnisse in den Einvernahmen von O.________ und der Beschwerdeführerin bezieht, ist ihr nur insoweit Recht zu geben, als die Staatsanwaltschaft dem Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft die wesentlichen Akten beizulegen hat (Art. 227 Abs. 2 i.V.m. Art. 224 Abs. 2 StPO).