19 N 1075). Selbst wenn der Ehemann der Beschuldigten der Hauptanteil des Betäubungsmittelhandels als Hauptakteur gestemmt haben sollte, ist bei der Beschuldigten nach Gesagtem ohne weiteres von einem Mitglied der Bande im Sinn von Art. 19 Abs. 2 BetmG auszugehen. Damit ist von einem dringenden Tatverdacht wegen Widerhandlungen gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 2 lit, b und evtl. lit. c BetmG) der Beschuldigten auszugehen, wobei von einem Betäubungsmittelhandel in grösserem Stil mit einer Vielzahl von involvierten Personen auszugehen ist.