19 N 45 BetmG). Für die Annahme der Mitgliedschaft in der Gruppe oder Vereinigung kommt es dementsprechend nicht darauf an, welche Entscheidungsbefugnisse das jeweilige Mitglied innerhalb des Zusammenschlusses hat. Es ist insbesondere keine gleichrangige Eingliederung aller Mitglieder in die Struktur erforderlich. Mitglied einer Vereinigung oder Gruppe kann auch sein, wem nach der Abrede nur Aufgaben zufallen, die sich bei wertender Betrachtung als Gehilfentätigkeit darstellen (vgl. Hug-Beeli, BetmG-Komm, Art. 19 N 1075).