Zu bedenken gilt es, dass bei der Bandenmässigkeit nach Art. 19 Abs. 2 BetmG nicht auf die Rollenverteilung im Einzelfall ankommt. Für die Verwirklichung des Handelns für eine Vereinigung oder Gruppe genügt jeder Tatbeitrag (vgl. BGer 6S.398/2006 vom 02.11.2006). Entscheidend ist, dass das Mitglied der Gruppe beim einzelnen Delikt in Erfüllung der ihm zugedachten Aufgabe mitgewirkt hat, wozu jede bewusste Unterstützung der Mitbeteiligten bei Entschliessung, Planung, Vorbereitung oder Durchführung des Delikts genügt (vgl. Maurer-StGB/JStG Kommentar, Art. 19 N 45 BetmG).