Schon anlässlich der Einvernahme vom 21.03.2024 gab die Beschuldigte zu, bis Ende Februar im K.________ (Bekleidungsgeschäft) gearbeitet zu haben, womit der Rückgriff von ihr bzw. von ihrem Mann auf K.________ (Bekleidungsgeschäft)-Plastiksäcke zum Transport von Marihuana auf der Hand liegt bzw. ihre eigene Involviertheit in den Betäubungsmittelhandel gewissermassen unterstreicht (Rz. 24 f.; vgl. dazu auch EV G.________ vom 08.05.2024 Rz. 600), zumal sich diese bereits aus ihrer Stellung als Ehefrau von E.________ sowie dem ehelichen Domizil am D.________ (Adresse) ergibt.