den kann, womit auch aus dieser Sicht dem Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht gefolgt werden kann. Dieser Schluss ergibt sich auch ohne das Abstellen auf die Einvernahmeprotokolle von I.________ und J.________ (vgl. Stellungnahme der Verteidigung vom 14.06.2024 S. 4).