Gleiches hat für die Verweise der Verteidigung auf die Einvernahmen von G.________ und F.________ zu gelten, zumal auch diese Aussagen in Bezug auf ihren entlastenden Charakter zu relativieren sind (vgl. u.a. EV G.________ vom 08.05.2024 Rz. 593 f.; EV F.________ vom 15.05.2024 Rz.