4.3 Ergänzend führte das Zwangsmassnahmengericht Folgendes aus: Die Ausführungen des regionalen Zwangsmassnahmengerichts haben grundsätzlich nach wie vor Gültigkeit. Selbst wenn der Ansicht der Verteidigung folgend nicht von einer weiteren Verhärtung des Tatverdachts ausgegangen werden könnte, ist nach wie vor ohne weiteres von einem ausreichend hohen dringenden Tatverdacht auszugehen, wenn auch die Begründungsdichte des Antrags der Staatsanwaltschaft dürftig – jedoch immer noch knapp dem nötigen rechtlichen Gehör entsprechend – ausgefallen ist. Daran vermag auch der Hinweis der Verteidigung auf die 9 Kilogramm CBD-Hanf nichts zu ändern.