2.2.3 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat sich das Zwangsmassnahmengericht insgesamt mit den wesentlichen Punkten auseinandergesetzt, weshalb auch insoweit keine Gehörsverletzung zu erkennen ist. 3. Gemäss Haftverlängerungsantrag vom 12. Juni 2024 wird der Beschwerdeführerin vorgeworfen, ihren Ehemann, bei welchen es sich um den Kopf einer Bande handle, die im grossen Stil Handel mit Betäubungsmitteln betreibe, und der Kontakte zu Lieferanten, Abnehmern und Unterhändler pflege, mit welchen er entsprechende