Die Feststellungen des regionalen Zwangsmassnahmengerichts seien durch die Beilagen der Staatsanwaltschaft genauer belegt worden, womit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege. Damit stellte das Zwangsmassnahmengericht fest, dass entlastende Beweismittel vorliegen – womit keine offensichtlich einseitige Beweismittelauswahl vorgenommen wurde – und dass die Staatsanwaltschaft genügend Beilagen eingereicht hatte, um den dringenden Tatverdacht zu begründen. 2.2.3