sowie Betäubungsmittel-Analyse) auseinander und kommt zum Ergebnis, dass diese den dringenden Tatverdacht nicht zu entkräften vermögen bzw. nach wie vor von einem ausreichend hohen dringenden Tatverdacht auszugehen sei. Die Feststellungen des regionalen Zwangsmassnahmengerichts seien durch die Beilagen der Staatsanwaltschaft genauer belegt worden, womit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege.