Das Zwangsmassnahmengericht äussert sich zu den vorgebrachten Rügen der Beschwerdeführerin insoweit, als dass es zunächst festhält, dass die Begründungsdichte des Haftverlängerungsantrages zwar dürftig, aber ausreichend sei. Weiter setzt sich das Zwangsmassnahmengericht mit den entlastenden Beweismitteln (Aussagen von F.________ und G.________ sowie Betäubungsmittel-Analyse) auseinander und kommt zum Ergebnis, dass diese den dringenden Tatverdacht nicht zu entkräften vermögen bzw. nach wie vor von einem ausreichend hohen dringenden Tatverdacht auszugehen sei.