Unter dem Titel dringender Tatverdacht rügt sie sodann, dass die Staatsanwaltschaft ihre Begründungspflicht verletzt habe, indem sie Akten zurückbehalten habe. Grundsätzlich hat sich das Zwangsmassnahmengericht nicht mit jedem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei auseinanderzusetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Das Zwangsmassnahmengericht äussert sich zu den vorgebrachten Rügen der Beschwerdeführerin insoweit, als dass es zunächst festhält, dass die Begründungsdichte des Haftverlängerungsantrages zwar dürftig, aber ausreichend sei.