Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Stellungnahme zum Haftverlängerungsantrag zwar fest, dass die Staatsanwaltschaft es unterlassen habe, dem Zwangsmassnahmengericht wesentliche entlastende Beweismittel vorzulegen, unterlässt es aber zu konkretisieren, um was für entlastende Beweismittel es sich handeln soll. Unter dem Titel dringender Tatverdacht rügt sie sodann, dass die Staatsanwaltschaft ihre Begründungspflicht verletzt habe, indem sie Akten zurückbehalten habe.