In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2; 138 I 232 E. 5.1; je mit Hinweisen). 2.2.2 Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Stellungnahme zum Haftverlängerungsantrag zwar fest, dass die Staatsanwaltschaft es unterlassen habe, dem Zwangsmassnahmengericht wesentliche entlastende Beweismittel vorzulegen, unterlässt es aber zu konkretisieren, um was für entlastende Beweismittel es sich handeln soll.