Mithin liegt in der Ablehnung einer mündlichen Anhörung keine Gehörsverletzung vor, da sich die Beschwerdeführerin zum Haftverlängerungsantrag hinreichend äussern konnte. 2.2 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht weiter eine Gehörsverletzung, indem die Vorinstanz ihre Prüf- und Begründungspflicht verletzt habe, weil sie sich nicht mit der gerügten einseitigen Beweismittelauswahl durch die Beschwerdegegnerin auseinandergesetzt habe.