Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass es einen Unterschied mache, ob die Kinder weitere drei Monate von den Eltern getrennt seien oder nicht, ist dies lediglich im Rahmen der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen und rechtfertigt keine persönliche Anhörung. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht aufgezeigt, weshalb vorliegend schriftliche Anträge und Begründungen nicht ausreichend sind, um den Standpunkt der Beschwerdeführerin darzulegen. Mithin liegt in der Ablehnung einer mündlichen Anhörung keine Gehörsverletzung vor, da sich die Beschwerdeführerin zum Haftverlängerungsantrag hinreichend äussern konnte.