Die Beschwerdeführerin hatte hinlänglich die Möglichkeit, sich im Rahmen der schriftlichen Stellungnahme zu äussern und Ausführungen zu ihrem Gesundheitszustand bzw. zum Kindeswohl sowie zu Druckversuchen und den Haftbedingungen zu machen und insbesondere zu belegen. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass es einen Unterschied mache, ob die Kinder weitere drei Monate von den Eltern getrennt seien oder nicht, ist dies lediglich im Rahmen der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen und rechtfertigt keine persönliche Anhörung.