Seit der letzten Anhörung anlässlich des Haftanordnungsverfahren sind gerade mal drei Monate vergangen. Den Akten können keine Hinweise auf neue haftrelevante Fakten entnommen werden, die eine vertiefte Überprüfung verlangen oder für die sich der Haftrichter einen persönlichen Eindruck verschaffen muss. Die Beschwerdeführerin hatte hinlänglich die Möglichkeit, sich im Rahmen der schriftlichen Stellungnahme zu äussern und Ausführungen zu ihrem Gesundheitszustand bzw. zum Kindeswohl sowie zu Druckversuchen und den Haftbedingungen zu machen und insbesondere zu belegen.